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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anmeldung von Photovoltaikanlagen sowie damit zusammenhängender Leistungen.
2. Die Leistungen werden überwiegend als Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erbracht.
3. Der Auftragnehmer tritt gegenüber dem Auftraggeber als Generalunternehmer auf und ist berechtigt, zur Vertragserfüllung fachlich geeignete Nachunternehmer einzusetzen.
4. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
§ 2 Leistungsumfang und Abgrenzung
1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot und der Auftragsbestätigung.
2. Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Gerüststellungen, Umbauten oder Erweiterungen von Zählerschränken über den angebotenen Umfang hinaus, Blitzschutzanlagen und deren Einbindung, Dachstatikprüfungen und Gutachten, bauliche Zusatzarbeiten wie Kernbohrungen oder Dachsanierungen, Arbeiten an bauseitigen Anlagen oder Fremdgewerken, Erfüllung zukünftiger gesetzlicher oder technischer Anforderungen nach Inbetriebnahme.
3. Zusatzleistungen und Änderungen des Leistungsumfangs werden gesondert vergütet.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass zum vereinbarten Ausführungstermin alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere: freier und sicherer Zugang zu Dachflächen, Technikräumen und Zählerschränken, tragfähige Dachkonstruktion, freie Stellfläche für Gerüste und Fahrzeuge, Bereitstellung eines Internetanschlusses für Monitoring, Zustimmungen Dritter wie Eigentümergemeinschaften oder Vermieter.
2. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich Ausführungsfristen entsprechend. Mehraufwendungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Ausführung, Witterung, Netzanschluss
1. Angegebene Termine sind unverbindliche Planungstermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
2. Bei Schnee, Eis, Sturm, anhaltender Nässe oder vergleichbaren Gefahrenlagen ist eine sichere Montage nicht möglich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten zu verschieben oder zu unterbrechen.
3. Verzögerungen durch Netzbetreiber, Behörden oder sonstige Dritte liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ertragsausfälle oder Folgeschäden infolge verzögerter Netzanschlüsse oder behördlicher Freigaben.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anders vereinbart gelten folgende Zahlungsbedingungen: 70 Prozent der Auftragssumme sind bei Auftragserteilung fällig. 30 Prozent der Auftragssumme sind nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage durch den Installateur fällig.
2. Die Anzahlung dient insbesondere der Materialbeschaffung, der Disposition von Montagekapazitäten und der Projektvorbereitung.
3. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
4. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 6 Abnahme
1. Die Abnahme erfolgt stillschweigend mit der Inbetriebnahme der Anlage durch den Installateur.
2. Der Auftragnehmer fordert den Auftraggeber zur Abnahme in Textform auf.
3. Erfolgt innerhalb von sieben Kalendertagen nach Inbetriebnahme keine Anzeige wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.
4. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 7 Gewährleistung
1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
2. Bei Photovoltaikanlagen, die fest mit einem Gebäude verbunden sind, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
3. Dies gilt auch gegenüber Unternehmern, sofern es sich um eine fest mit dem Gebäude verbundene Photovoltaikanlage handelt.
4. Für nicht fest mit dem Gebäude verbundene Liefergegenstände kann gegenüber Unternehmern eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Abnahme vereinbart werden.
5. Hersteller Garantien bestehen unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen und begründen keine weitergehenden Rechte gegenüber dem Auftragnehmer.
§ 8 Ertragsprognosen
1. Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Amortisationsangaben dienen ausschließlich der unverbindlichen Information.
2. Sie stellen keine Garantie für bestimmte Erträge, Einspeisevergütungen oder wirtschaftliche Ergebnisse dar.
§ 9 Haftung und Nachunternehmer
1. Der Auftragnehmer haftet für eigene Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Einsatz von Nachunternehmern erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Der Auftragnehmer bleibt Ansprechpartner des Auftraggebers.
3. Für Schäden infolge leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Die Haftung für Ertragsausfälle ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte, noch nicht montierte Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 11 Gerichtsstand und Recht
1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
2. Gegenüber Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
3. Es gilt deutsches Recht.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen wirksam.